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Die „Gaspreisbremse“ kommt – Was Verbraucher und EVU jetzt beachten müssen / Teil 1

Die „Gaspreisbremse“ kommt – Was Verbraucher und EVU jetzt beachten müssen / Teil 1

Oktober 27, 2022

Noch ist es nicht amtlich, aber Bundesregierung und Bundestag werden mit großer Wahrscheinlichkeit der sog. „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ folgen und zwei wesentliche Entlastungen der Wärmekunden beschließen. Erste Maßnahme ist das Aussetzen des Dezember-Abschlages für alle Gas- und Fernwärmekunden. Im März folgt dann die „Gas- und Wärmepreisbremse“.

 

Konkret bedeutet das Aussetzen des Dezember-Abschlages folgendes:

 

Für Gas-Verbraucher

  • Erhalten im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde.
  • Die Energieversorger verzichten den Endkunden gegenüber auf die Erhebung des Dezember-Abschlages.
  • Der Staat erstattet den Energieversorgern den Dezember-Abschlag für aller Fernwärme- und Gaskunden.
  • Und noch ein Gruß von der Finanzverwaltung: Der nicht eingezogene Dezember-Abschlag ist in der Einkommensteuererklärung als „geldwerter Vorteil“ anzugeben.

 

Für Energieversorger:

  • Ermittlung aller anspruchsberechtigten Gas- und Fernwärmekunden
  • Berechnung des September-Abschlages. Entweder „einfache“ Verwendung des September-Wertes oder „indirekte Ermittlung“ über Betrachtung des Gasverbrauches über einen mehrmonatigen Zeitraum, der den September enthält, und dann Teilung durch die Anzahl der betrachteten Monate.
  • Zahl-, Abbuchungs- und Mahnsperre sowie Aussetzen des Einzuges Dezember-Abschlag.
  • Buchung einer Gutschrift in Höhe des erstatteten Abschlages.
  • Dokumentation und Nachweis der Gutschriften zur Weiterleitung an noch zu benennende staatliche Stelle zwecks Erstattung.
  • Wenn die Bundesregierung die Maßnahmen wie vorgeschlagen beschließt, dann ist Eile geboten. So müsste die technische Umsetzung noch im November erfolgen, da ein Zahlungseingang bei den EVU bis 01. Dezember vorgesehen ist.

 

Offene Punkte:

  • Wechsel des Lieferanten zwischen September und Dezember
  • Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Jahresverbrauchsabrechnung und ggf. Anpassung der Abschläge
  • Jahresverbrauchsabrechnung im Dezember

 

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